Satzung
Tunnelbauverein Unterjesingen
§ 1 Name und Sitz
Der am 10.11.10 gegründete Verein, der anstrebt, ins Vereinsregister eingetragen zu werden, erhält den Namen "Tunnelbauverein Unterjesingen". Bei Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz "e.V.". Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Tübingen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist der Bau eines Tunnels unter der derzeitigen Ortsdurchfahrt der Bundesstraße in Unterjesingen. Der Tunnel dient allein dem Zweck der nachhaltigen Entlastung des wunderschönen Unterjesingens vom unerträglichen Straßenverkehr von werktäglich derzeit weit über 20.000 Fahrzeugen, und damit zur Reduzierung erheblicher gesundheitlicher Gefahren durch Lärm, Schadstoffemissionen und Verkehrsgefahren für alle Bürgerinnen und Bürger. Alle Vereinsaktivitäten sind ausschließlich darauf ausgerichtet, sei es durch aktive körperliche Mitarbeit vor Ort beim Tunnelbau, bei planerischen, begleitenden oder unterstützenden Maßnahmen, sei es bei der Sammlung, Bereitstellung, Zusammentragung erforderlicher Ressourcen oder finanziellen Mittel, sei es bei der aktiven Aufklärung, Information und Bewerbung in der Öffentlichkeit oder bei den zuständigen Entscheidungsträgern in Stadt, Kreis, Land, Bund, Europa, sei es durch persönliche Gespräche, Aktionen, gelebten Verhaltens- oder geänderten Lebensweisen.
Der Zweck des Vereins kann auch erreicht werden durch eine gezielte, zweckgebundene Förderung oder Unterstützung des Tunnelbaus, wenn dieser durch Dritte, beispielsweise durch einen Straßenbaulastträger erfolgt. Dazu muss aber dann sichergestellt sein, dass die Freigabe für den Verkehr innerhalb weniger als sieben Jahre ab Unterstützungsbeginn erfolgt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit (Steuerbegünstigung)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO.).
§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme, Beendigung
Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über ein schriftlich zu stellendes Aufnahmegesuch entscheidet das Präsidium unanfechtbar. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende jedes Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Ausschluss ist bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins durch Beschluss des Präsidiums möglich, der/die Auszuschließende ist zuvor zu hören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten sowie nach besten Kräften unter Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Lage den Verein durch Spenden oder durch Zuwendungen zu unterstützen. Dabei stimmt jedes Mitglied bewusst zu, auch bei erfolglosen Anläufen zur Zweckerreichung eigene Zuwendungen und Spenden vom Verein nicht zurückzufordern.
Jedes Mitglied hat das Recht, über die Verwendung der Einnahmen unterrichtet zu werden, sowie die Rechte in der Mitgliederversammlung auszuüben. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Mitglieder 2 Euro, für juristische Personen das Zwölffache; er ist zum Jahresbeginn fällig. Eine anteilige Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bei Aufnahme im Laufe eines Kalenderjahres bzw. eine ggf. anteilige Rückerstattung ist nicht möglich. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist in der Regel durch eine dem Verein erteilte Bankeinzugsermächtigung sicherzustellen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag verdoppelt sich automatisch alle 2 Jahre.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Dem Präsidium gehören zudem kraft Amtes in Person automatisch an der jeweils amtierende Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Württemberg-Hohenzollern, der jeweils amtierenden Landrat des Landkreises Tübingen, der jeweils amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Tübingen sowie der jeweils amtierende Ortsvorsteher des Ortsteils Unterjesingen der Universitätsstadt Tübingen - soweit diese nicht eines der Ämter des Präsidiums durch Wahl inne haben. Der Präsident/die Präsidentin vertritt allein den Verein nach außen (§ 26 BGB). Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt sieben Jahre; jedoch bleiben die Präsidiumsmitglieder solange im Amt, bis Nachfolger gewählt bzw. bestellt sind. Das Präsidium ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der jeweils Anwesenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu ihr sind alle Mitglieder schriftlich oder per Anzeige im "Unterjesinger Mitteilungsblatt" ohne Verpflichtung zur Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Versammlung einzuladen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit Ausnahme von Punkt c.) und d.) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
Jedes Mitglied hat eine, nicht übertragbare Stimme, Gründungsmitglieder zehn Stimmen. Die Versammlung wird von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Über die Versammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, das nur Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder und Stimmenzahl sowie Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Protokollführer/von der Protokollführerin und dem Leiter/der Leiterin der Versammlung zu unterschreiben.
Der Beschlussfassung unterliegt:
a.) Genehmigung der Jahresrechnung und der Jahresberichte des Präsidiums
b.) Beschlussfassung über die Verwendung von Beträgen über 100.000 Euro (nur im Innenverhältnis beschränkende Bestimmung)
c.) Satzungsänderungen; diese sind nur mit zweidrittel der abgegebenen Stimmen möglich und nur, soweit die zu ändernden Paragraphen im Einladungsschreiben bzw. der Anzeige genannt wurden
d.) Auflösung des Vereins nach Zweckerreichung oder aus sonstigen Gründen; dies ist nur entsprechend § 8 c.) möglich
e.) Entlastung und Neuwahl des Präsidiums (§ 7).
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Präsidium unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordert. Im übrigen gilt § 8 entsprechend.
§ 10 Vereinsvermögen, Anlage, Erträge, Geschäftsjahr
Das Vereinsvermögen besteht aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Vereins. Das Vermögen ist zins- oder gewinnbringend anzulegen, soweit es nicht für Aufgaben nach § 2 benötigt und verwendet wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins bei Zweckerreichung bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen entweder einem vergleichbaren gemeinnützigen Verein zuzuwenden, der in einer vergleichbaren Gemeinde bzw. einem Gemeindeteil in Baden-Württemberg mit mindestens 2000 Bürgern und einem DTV von mindestens 15.000 Fahrzeugen eine Entlastung der dortigen Ortsdurchfahrt anstrebt - oder den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses gemeinnützig und steuerbegünstigt anerkannten Unterjesinger Vereinen zu gleichen Teilen entsprechend den jeweils zum Jahresbeginn gemeldeten Mitgliederzahlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die künftige Verwendung des Vermögens kann erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die bisherigen Präsidiumsmitglieder.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.11.10 im Gasthof Lamm Unterjesingen errichtet.